Der verpflichtende Widerrufsbutton: Neue Regeln für Onlineshops ab Juni 2026

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Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 sieht künftig eine digitale Widerrufsfunktion auf Webseiten und Onlineshops vor, auf denen Verträge über Waren oder Dienstleistungen online abgeschlossen werden können. In Deutschland gilt diese Regelung ab dem 19. Juni 2026. Nach aktuellem Stand wird es keine Übergangsfrist geben.

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine entsprechend qualifizierte Anwaltskanzlei.

Was steckt dahinter?

Mit der neuen Regelung soll es Verbrauchern einfacher gemacht werden, online abgeschlossene Verträge zu widerrufen. Bisher war der Widerruf mit einem höherem Aufwand verbunden als der eigentliche Vertragsabschluss. Oft mussten Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und anschließend wieder einscannen und per Mail oder per Post an den Betreiber verschicken. In Zukunft soll der Widerruf so leicht wie der Kauf sein.

Wer ist betroffen?

Da sich die Richtlinie auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bezieht, betrifft sie primär den B2C-Bereich (Business to Consumer).

Reiner B2B-Handel ist vom neuen Gesetz ausgenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge getragen wird, dass kein Endverbraucher versehentlich Waren oder Dienstleistungen bestellen kann (z. B. durch verpflichtende Angabe eines Firmennamen oder der Umsatzsteuer-ID).

Weitere Ausnahmen: Die Pflicht zur Widerrufsfunktion entfällt dort, wo ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht - etwa bei individuell für den Kunden angefertigte Waren.

Wie muss die Widerrufsfunktion aussehen?

Grundsätzlich muss das Widerrufen eines online abgeschlossenen Vertrags für den Verbraucher so einfach wie möglich gestaltet werden. Die Funktion muss von jeder Unterseite Ihrer Webseite aufrufbar und leicht auffindbar sein.

Ein Klick auf den Link führt den Kunden zu einem einfachen Formular, in dem er die nötigen Angaben macht. Dazu gehören z. B. Name, Bestellnummer und das Datum an dem die erworbene Ware bzw. Dienstleistung erhalten wurde. Durch Klick auf eine Schaltfläche kann der Verbraucher seinen Widerruf ganz einfach an Sie versenden. Daraufhin erhält er automatisch eine E-Mail als elektronische Eingangsbestätigung. 

Zusätzlich sollten Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite entsprechend ergänzt werden.

Was ist jetzt zu tun?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie vom neuen Gesetz betroffen sind oder vielleicht zu den Ausnahmefällen gehören. Im nächsten Schritt muss geklärt werden, wie die technische Umsetzung erfolgen kann. Je nachdem welches Softwarepaket Sie für den Onlinehandel einsetzen, könnte ein einfaches Update Abhilfe schaffen. Andernfalls kann die Widerrufsfunktion auch mit einer individuellen Programmierung nachgerüstet werden.

Gerne unterstützen wir Sie in dieser Angelegenheit. Kontaktieren Sie uns gerne.

Wir geben in diesem Artikel Tipps und Informationen, übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit oder absolute Korrektheit. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

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