Barrierefreiheit – Das Wichtigste zusammengefasst

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Ungefähr im April/Mai 2025 begann ein Begriff sich wie ein unheilbringendes Ungeheuer bei Webdesignern, Werbeagenturen und Unternehmen gleichermaßen zu verbreiten: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zwischenzeitlich ist es wieder ruhiger um dieses Thema geworden, nur um jetzt – Anfang 2026 – wieder an Fahrt aufzunehmen. Hauptgrund: es wird erwartet, dass die Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg voraussichtlich im Januar 2026 mit der Überprüfung von Webseiten beginnen wird. Grund genug, Ihnen in Form dieses Artikels die wichtigsten Informationen zu diesem Gesetz und seinen Konsequenzen bereitzustellen.

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine entsprechend qualifizierte Anwaltskanzlei.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was ist das?

Hierbei handelt es sich um ein 2021 erlassenes Gesetz mit dem eine EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (kurz: European Accessibility Act) in nationales Recht überführt wurde. Das Gesetz trat am 28. Juni 2025 in Kraft und regelt die Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen in Bereichen wie:

  • Telekommunikation
  • Bankdienstleistungen
  • Personenbeförderungsdienste
  • Hard- und Software
  • Elektronischer Geschäftsverkehr

Eine vollumfängliche Auflistung der betroffenen Dienstleistungen und Produkte entnehmen Sie am besten dem Gesetzestext: https://bfsg-gesetz.de/.

Wer ist von BFSG betroffen?

Grundsätzlich sind alle Wirtschaftsakteure betroffen, die Produkte oder Dienstleistungen aus den aufgelisteten Bereichen anbieten. Besondere Beachtung verdient der Punkt „elektronischer Geschäftsverkehr“. Betreiber eines Onlineshops, die ihre Waren über diesen Shop zum Kauf anbieten, sind auch dann betroffen – selbst wenn die verkaufte Ware an sich nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen würde (z.B. Textilien, Lebensmittel). Ob auch einfache Kontaktformulare oder Bewerbungsformulare unter die Definition von „elektronischem Geschäftsverkehr“ fallen, bleibt abzuwarten.

Glücklicherweise sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor:

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmer zählen Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten UND einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Sobald eine der beiden Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, gilt diese Ausnahmeregelung für einen Betrieb nicht mehr.
  • Betriebe bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheit nach BFSG eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt
  • wenn die Einhaltung der Barrierefreiheit bei den angebotenen Produkten dazu führen würde, dass die Produkte ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen können
  • Reine B2B Produkte und Dienstleistungen sind nicht betroffen. Hier ist vom Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass das Angebot klar für den ausschließlichen B2B-Gebrauch gekennzeichnet ist und auch Maßnahmen ergriffen werden, die verhindern, dass Verbraucher versehentlich Produkte erwerben oder Dienstleistungen buchen. Das BFSG bezieht sich ausschließlich auf Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher bestimmt sind (B2C).

Öffentliche Stellen wie z.B. Gemeinden, Städte, Universitäten etc. müssen bereits seit längerem Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Dies wird von anderen Gesetzen geregelt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich in erster Linie an Unternehmen.

Was bedeutet das für Sie?

Als erstes sollten Sie prüfen, ob Ihr Unternehmen von dem Gesetz überhaupt betroffen ist. Der folgende Online-Check kann Ihnen dabei behilflich sein: https://bfsg-gesetz.de/check/

Wenn Sie zu den Ausnahmen gehören, ist nach aktuellem Stand keine Umsetzungspflicht vorgesehen. Eine Verbesserung der Barrierefreiheit Ihrer Website könnte sich dennoch lohnen. Mehr dazu weiter unten.

Sollten Sie von dem Gesetz betroffen sein, müssen Sie insbesondere Ihre Website hinsichtlich der Barrierefreiheit prüfen. Welche Anforderungen Ihre Website erfüllen muss, ist in den sog. Web Content Accessibility Guidelines 2.1 geregelt. Alle dort definierten Maßnahmen der Stufen A und AA müssen erfüllt werden. Diese Richtlinien regeln die Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der Inhalte Ihrer Website. Der genaue Wortlaut der Richtlinien kann hier nachgelesen werden: https://outline-rocks.github.io/wcag/translations/WCAG21-de/

Erfahrungsgemäß wird Ihre Website die Richtlinien gar nicht oder nur ungenügend erfüllen. Hier besteht also in den meisten Fällen Handlungsbedarf.

Was, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?

Sollte die Marktüberwachungsbehörde Verstöße gegen das Gesetz feststellen, drohen empfindliche Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Es ist zu erwarten, dass Sie aber zunächst zur Herstellung der Barrierefreiheit aufgefordert werden. Ebenso können aber Verbraucher und Verbände die Marktaufsichtsbehörde auffordern, tätig zu werden und ggf. Klage erheben. Vermeiden Sie lästige Abmahnungen und werden Sie aktiv.

Vorteile der Barrierefreiheit

Viele Maßnahmen, die der Verbesserung der Barrierefreiheit einer Website dienen, helfen nicht nur den Assistenzsystemen, die von betroffenen Personen eingesetzt werden. Auch Suchmaschinen profitieren davon, wenn z.B. bei jedem veröffentlichten Bild zusätzlich ein beschreibender Titel hinterlegt ist, oder die Inhalte Ihrer Seiten hierarchisch klar strukturiert sind. Die meisten Maßnahmen dienen auch der Suchmaschinenoptimierung und können sich daher positiv auf Ihr Ranking in den Suchergebnissen auswirken.

Es kann Ihnen auch einen klaren Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn Sie Ihre Angebote online barrierefrei präsentieren. Denken Sie daran: größere Unternehmen Ihrer Branche fallen vermutlich unter das Gesetz und sind dazu verpflichtet nachzurüsten. Verpassen Sie hier nicht den Anschluss und werden auch Sie aktiv!

Wie können wir Sie unterstützen?

Der erste Schritt ist eine Art Bestandsaufnahme des Ist-Zustands. Welche Richtlinien erfüllt Ihre Website bereits, welche nicht und in welchem Umfang. Als nächstes ermitteln wir den erforderlichen Aufwand, um Ihre Website hinsichtlich der Einhaltung des BFSG nachzurüsten und erarbeiten die für Ihre Website optimale Lösung. Kontaktieren Sie uns gerne.

Wir geben in diesem Artikel Tipps und Informationen, übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit oder absolute Korrektheit. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

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